Landjugendverband Thüringen e.V.

Der Landjugendverband Thüringen e.V. wurde am 23. Februar 1991 in Erfurt gegründet. Sein Ziel ist es, die Interessen der Jugendlichen im ländlichen Raum zu vertreten. Dabei richtet er besonderes Augenmerk auf die Landwirtschaft und den Berufsnachwuchs für die „Grünen Berufe“.

Einerseits will der Verband dazu beitragen, das Image der Landwirtschaft zu verbessern und Wissen über die Herkunft unserer Lebensmittel und den Schutz der von Natur und Umwelt zu verbreiten, andererseits geht es ihm um die Gewinnung und Betreuung von qualifizierten und engagierten Jugendlichen als zukünftige Landwirte, Tierwirte und Forstwirte.

Das höchste Organ des Landjugendverbandes Thüringen e.V. ist die Mitgliederversammlung, die jedes Jahr einberufen wird. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand. Dieser beauftragt die Geschäftsstelle mit der Wahrnehmung der täglichen Arbeit.

Geschäftstelle:

Landjugendverband Thüringen e.V. I Alfred-Hess-Straße 8 I 99094 Erfurt info@landjugendverband-thueringen.de

Sandra Warzeschka

Geschäftsführerin

Hannes Houvenaghel

Agrarreferent

Leitbild

Wer sind wir?

Wir sind ein Jugendverband, der sich auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für die Interessen der Jugendlichen im ländlichen Raum einsetzt. Unsere wichtigste Zielgruppe ist dabei die landwirtschaftliche Jugend, das heißt, junge Leute, die für einen Beruf in der Landwirtschaft gewonnen werden sollen, die einen Beruf in der Landwirtschaft erlernen oder ihn erlernt haben. Das unterscheidet uns von anderen Jugendverbänden, die im ländlichen Raum wirken.

Welche Werte vertreten wir?

Unser Verband ist offen für alle, die sich mit unseren Zielen und unserer Satzung identifizieren können und mit uns zusammen wirken wollen. Wir sind konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden, stehen für Demokratie und Verantwortung. Unsere Arbeit basiert auf der der Chancengleichheit der Geschlechter, der sozialen und ethnischen Herkunft, der Religion und der Weltanschauung.

Was tun wir?

Wir vertreten die Interessen von Jugendlichen auf dem Land, die unsere Mitglieder sind. Darüber hinaus unterbreiten wir unsere Angebote auch Nichtmitgliedern und erreichen so eine große Anzahl von Kindern und Jugendlichen. Wir fördern das Image der Landwirtschaft und der Grünen Berufe. Einen Schwerpunkt unserer Arbeit bildet die berufsständische Jugend, für die es zahlreiche fachliche Angebote zur Bildung, Freizeitgestaltung und Partizipation gibt. Wir pflegen internationale Kontakte, um unseren Jugendlichen andere Kulturen, Arbeitsweisen und fremde Länder näher zu bringen und so Fremdenfeindlichkeit vorzubeugen. Wir arbeiten mit anderen Jugend- und Erwachsenenverbänden zusammen und bilden Netzwerke.

Vorstand

Vanessa Friedel

Vanessa Friedel

Mathias Wagner

Mathias Wagner

Anja Brueckner

Anja Brueckner

Vorsitzende

Julia Scheit

Julia Scheit

Sebastian Schleitzer

Sebastian Schleitzer

Vorsitzender

Satzung des Landjugendverbandes Thüringen e.V.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Landjugendverband Thüringen e. V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Verbandes ist Erfurt.

(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck

(1) Der Landjugendverband Thüringen e. V. ist eine parteipolitisch unabhängige, überkonfessionelle Vereinigung junger Menschen des ländlichen Raumes Thüringens. Er arbeitet auf demokratischer Grundlage und trifft seine Entscheidungen frei und unabhängig.

(2) Zweck des Verbandes ist die berufliche, politische und kulturelle Förderung und Weiterbildung der Jugend auf dem Lande.
Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Bildung einer selbständigen und eigenverantwortlichen Interessenvertretung junger Menschen des ländlichen Raumes,
  2. Förderung der Persönlichkeitsbildung und des kritischen sozialen und toleranten Verhaltens der Jugend gegenüber der demokratischen Gesellschaft,
  3. Vorbereitung der Landjugend auf die Übernahme von Verantwortung im berufsständischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben unserer Gesellschaft,
  4. Förderung / Beratung der Jugendbildung, Aus- und Weiterbildung auf dem Lande,
  5. Unterstützung des landwirtschaftlichen Berufsstandes durch die Mitarbeit in landwirtschaftlichen Verbänden und Organisationen,
  6. Förderung der Chancengleichheit beider Geschlechter,
  7. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen innerhalb der Landjugend und mit anderen demokratischen Organisationen,
  8. Förderung der internationalen Zusammenarbeit und des Landjugendaustausches
  9. Pflege und Erhaltung der ländlichen Kultur

(3) Der Landjugendverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landjugendverbandes können alle Menschen werden, die sich zu diesen Zielen und Aufgaben bekennen.

(2) Mitglieder des Landjugendverbandes können alle Jugendgruppierungen des ländlichen Raumes und juristische Personen sowie Verbände und Vereine sein, die diese Satzung anerkennen.

(3) Der Wunsch auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

(4) Personen, die sich in besonderem Maße für die Landjugend eingesetzt haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie bei Auflösung des Verbandes.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres. Jegliche Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge sowie auf Auseinandersetzung oder Abfindung sind ausgeschlossen.

(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seinen Pflichten gegenüber dem Landjugendverband gröblich verletzt oder dem Gesamtinteresse des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei dem Mitglied eine angemessene Pflicht einzuräumen ist, um sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf Widerspruch und kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Deren Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls schriftlich bekannt zugeben.

(8) Alle bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied bleiben bestehen.

  § 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Information, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von überregionaler Bedeutung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere den Verband über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung aus den Bereichen der Landjugendarbeit zu unterrichten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.

   § 5     Organe des Verbandes, Beschlussfähigkeit, Niederschriften

(1) Die Organe des Landjugendverbandes Thüringen e. V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse der Organe des Landjugendverbandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen; auf Verlangen von  mindestens einem stimmberechtigten Mitglied wird sie geheim mittels Stimmzettel vorgenommen.  Die Beschlussfassung kann auch über vergleichbare sichere elektronische Wahlformen erfolgen.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen

(6) Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der zuständigen Vorsitzenden und dem oder der betreffenden
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 § 6   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Landjugendverbandes.

(2) Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr zusammen oder wird auf Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einberufen. Die Frist hierzu beträgt 14 Tage.
       (a)Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Landjugendverbandes,
  2. die Änderung der Satzung,
  3. Wahlen und Entlassungen des Vorstandes,
  4. die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht,
  5. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Verbandsvorstand angehören dürfen,
  6. die Festsetzung des Verbandsbeitrages,
  7. die Auflösung des Vereins.

§ 7    Verbandsvorstand 

(1) Der Verbandsvorstand sollte sich aus einem Vorsitzenden und einer Vorsitzenden sowie mindestens  zwei Stellvertretern/innen zusammensetzen.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Funktion in sein Gremium berufen.

(3) Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu seiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung im Amt.

(4)  Kraft Amtes gehören dem Vorstand die Delegierten für den Landesjugendring Thüringen sowie der/die Geschäftsführer/in des Landjugendverbandes an.

(5)  Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von 10 Tagen einzuladen.

(6)  Der Verbandsvorstand ist zuständig für:

  1. die Vertretung des Landjugendverbandes nach außen,
  2. die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle des Vereins,
  3. die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
  4. den Kontakt zu landwirtschaftlichen Organisationen und Verbänden sowie den Thüringer Landfrauen und die Pflege der Zusammenarbeit mit diesen.

§ 8  Anträge

(1) Anträge kann jedes Mitglied des Landjugendverbandes stellen. Alle Anträge, die auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind 5 Tage vor Beginn der Organtagung dem für die Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Sitzung zuständigen Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(2) Dringlichkeitsanträge können im Verlauf der Tagung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestellt  werden. Wahlen sind hiervon jedoch ausgenommen.

(3) Entlastungsanträge bedürfen absoluter Stimmenmehrheit.

(4) Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mindestens vier Wochen vor dem letztmöglichen satzungsgemäßen Einladungstermin für die Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 9    Wahlen

(1)  Wahlberechtigt bei der Mitgliederversammlung des Landjugendverbandes Thüringen e. V. sind alle Mitglieder des Vereins.

(2) Die Wahlen werden von einem von der Versammlung bestimmten Wahlleiter geleitet; dieser wird von zwei zu bestimmenden Wahlhelfern unterstützt.

(3) Jedes Mitglied des Landjugendverbandes ist wählbar, auch Abwesende bei Vorliegen ihrer schriftlichen Einwilligung.

(4) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes oder bei mehreren Kandidaten durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen.

(5) Gewählt ist, wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Verfügt keiner der Kandidaten nach dem ersten Wahlgang
über dieses Ergebnis, so gelangen die beiden mit der höchsten Stimmzahl in den zweiten entscheidenden Wahlgang, wobei derjenige, der die meisten Stimmen erhält, gewählt ist.

(6) Wenn nach diesen Bedingungen die in § 7 Absatz 1 angestrebte Zusammensetzung des Landjugendverbandes nicht möglich ist, können dann 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die abweichende Zusammensetzung des Vorstandes entscheiden. Er muss dann mindestens aus einem oder einer Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen bestehen.

(7) Wiederwahl für ein Amt ist bis zum vollendeten 40. Lebensjahr zulässig. Wird ein Sitz in einem der Organe vor Ablauf der Amtszeit frei, ist in der nächsten Sitzung des zuständigen Organs eine Nachwahl vorzunehmen.

(8) Hauptamtliche Mitglieder sind nicht wählbar und Mitglieder, die hauptamtliche Funktionen einnehmen, verlieren ihr Wahlamt.

  § 10    Vertretung des Verbandes

(1) Der Landjugendverband Thüringen e. V. wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB § 26 durch den Landesvorstand vertreten.

(2) Vertretungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder des Vorstandes, beratende Mitglieder nach § 7 Absatz 2 sind nicht zur Vertretung des Verbandes
befugt.

§ 11    Geschäfts- und Kassenführung

(1) Die Geschäftsführung des Landjugendverbandes obliegt dem/der Geschäftsführer/in, der/die vom Landesvorstand eingesetzt wird.

(2) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitarbeiter/innen einstellen.

(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Landesvorstandes gebunden und jenem rechenschaftspflichtig.

(4) Der jährliche Haushaltsplan ist durch den/die Geschäftsführer/in in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand zu erstellen.

(5) Jährlich findet durch Kassenprüfer eine Kontrolle der Kasse und des Buchungsverkehrs statt.

  § 12    Auflösung des Verbandes

Bei der Auflösung des Landjugendverbandes Thüringen e. V. durch die Mitgliederversammlung oder beim Wegfall des bisherigen satzungsgemäßen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Auflagen von Zuwendungsgebern und sich daraus ergebenden Verpflichtungen dem Thüringer Landfrauenverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13   Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Landjugendverbandes Thüringen e. V. am 30.11.2022 beschlossen und tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.